Visa-Informationssystem (VIS)

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Datenschutzhinweis

 

(Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016)

1.Zweck der Verarbeitung

Das Visa-Informationssystem (VIS), eingerichtet durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004, ist ein System für den Austausch von Visa-Daten im Schengen-Raum zwischen Mitgliedstaaten. Die Einrichtung des Visa-Informationssystems stellt eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der Maßnahmen der Europäischen Union zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen dar.

Der Betrieb des Systems ist durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 geregelt. Das System besteht aus einer zentralen Datenbank auf europäischer Ebene, mit der die nationalen Schnittstellen der für Visa zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbunden sind. Um den Betrieb des Systems zu erlauben sind auch die konsularischen Vertretungen und die Außengrenzübergangsstellen der Mitgliedstaaten durch die nationalen Schnittstellen mit dem System verbunden.

Die ermächtigten Bediensteten der Staatspolizei und der anderen Polizeikräfte dürfen darüber hinaus das System an den Außengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten abfragen um die Identität des Visuminhabers und die Echtheit des Visums festzustellen sowie zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt bzw. den Wohnsitz erfüllt sind. Außerdem darf die Grenzpolizei Visa an den Außengrenzübergangsstellen in den Fällen und unter den Bedingungen der Art.35 und Art.36 der Verordnung (EG) Nr.810/2009 ausstellen. Diese Verfahren zielen darauf ab, die Sicherheit im Schengen-Raum zu verbessern.

Unter bestimmten Bedingungen kann der Zugang zum VIS vom Europäischen Polizeiamt (Europol) und von den Polizeibehörden zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten angefragt werden (Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008).

Das VIS zielt hauptsächlich darauf ab, Visaantragsverfahren zu vereinfachen, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Sicherheit der EU-Länder zu verbessern. Darüber hinaus verhindert das VIS «Visum-Shopping» und unterstützt die Mitgliedstaaten in der Betrugsbekämpfung.

2.Verantwortlicher

Gemäß Art. 4, Punkt 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Verantwortliche die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaats vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats vorgesehen werden.

Gemäß interministeriellem Erlass Nr. 4516/495 vom 6. Oktober 2011 sind

die italienischen Behörden, welche je nach Zuständigkeitsbereich für die Verarbeitung von auf nationaler Ebene gesammelten und an die zentrale VIS-Datenbank übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich sind.

 

3. Datenschutzbeauftragter

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist die Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der zentralen VIS-Datenbank auf europäischer Ebene (https://europa.eu/european-union/about-eu/institutions-bodies/european-data-protection-supervisor_it).

Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 196 vom 30. Juni 2003 sowie alle nachfolgenden Änderungen ist der Datenschutzbeauftragte (www.garanteprivacy.it) die Aufsichtsbehörde, welche auf nationaler Ebene die Rechtmäßigkeit der im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten überprüft.

4. Ausübung des Rechts auf Zugang, Änderung oder Löschung der im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten

Der Visumantragsteller hat das Recht auf Auskunft in jedem Mitgliedstaat über ihn betreffende im VIS gespeicherte Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat. Außerdem kann er beantragen, dass ihn betreffende unrichtige Daten berichtigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden (Art. 38 der Verordnung (EG) Nr.767/2008).

In Italien kann das Recht auf Zugang, Änderung oder Löschung der im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten wie folgt ausgeübt werden:

• Im Fall eines im Ausland beantragten Visums kann sich die betroffene Person an den Leiter der Visastelle der Behörde wenden, die den Antrag bearbeitet hat;

• Im Fall eines an der Grenze beantragten Visums kann sich die betroffene Person an den Leiter der Grenzpolizeidienststelle wenden, die den Antrag bearbeitet hat.

Der Antrag auf Ausübung der obenerwähnten Rechte kann ohne bestimmte Förmlichkeiten (zum Beispiel per Einschreiben, Fax oder E-Mail) bei Vorlage oder Beifügung der Kopie eines gültigen Personalausweises eingereicht werden, falls der Antragsteller auf andere Weise nicht identifiziert wird.

Auf den Zugangsantrag muss eine Antwort ohne unangemessene Verzögerung und auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gegeben werden.

Dasselbe Verfahren gilt auch im Fall eines Antrags auf Berichtigung von unrichtigen Daten oder Löschung von unrechtmäßig im VIS gespeicherten Daten. Wenn die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, kontaktiert die italienische Behörde, an die der Antrag gerichtet wurde (Außen- oder Innenministerium) innerhalb von 14 Tagen die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im VIS innerhalb eines Monats und gibt der betroffenen Person eine Rückmeldung (Art. 38 der Verordnung (EG) Nr.767/2008; Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/679).

Sollte der Beteiligte keine Rückmeldung erhalten sowie im Fall einer Ablehnung oder einer vom Beteiligten als unbefriedigend betrachteten Antwort auf die Ausübung der Rechte kann er eine Klage bei der Justizbehörde erheben (Art. 152 der Gesetzesverordnung Nr. 196/2003 sowie alle nachfolgenden Änderungen) oder stattdessen beim Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen (Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679).

5. Aufbewahrung von personenbezogenen Daten

Die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten ist durch Art.23 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 geregelt.

Jede Datei wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unbeschadet der Löschung nach Art. 24 und Art. 25 und der Eintragung laut Art. 34 im VIS aufbewahrt.

Dieser Zeitraum beginnt:

 

  1. mit dem Ablaufdatum des Visums, falls ein Visum ausgestellt wurde;
  2. mit dem neuen Ablaufdatum des Visums, falls ein Visum verlängert wurde;
  3. mit dem Erstelldatum der Datei im VIS, im Fall der Rücknahme des Antrags bzw. der Einstellung des Verfahrens;
  4. mit dem Datum der Entscheidung der für Visa zuständigen Behörden, falls ein Visum verweigert, annulliert, verkürzt oder aufgehoben wurde.

Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 löscht das VIS automatisch die Datei sowie die dazugehörigen Links laut Art. 8, Absatz 3 und 4.

6. Datenschutzbeauftragter

Nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679)  ist das Innenministerium als Datenschutzbeauftragter benannt worden.

Der Datenschutzbeauftragte ist unter folgenden Adressen erreichbar:

 

27/10/2021
(modificato il 26/08/2022)
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